1. Vertragsbeteiligte / Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter (hier der VRT-Speedbike e.V.) und der / die umseitig bezeichneten Mieter (nachstehend auch der Mieter genannt), andererseits, auf dem Mietvertragsformular auch als Mieter (1) und Mieter (2) bezeichnet. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Die Mieterstellung hängt nicht vom Existieren einer gültigen Fahrerlaubnis ab, wohl aber die Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs. Diesbezüglich wird nachfolgend auf Ziffer 3. verwiesen.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
2. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a) Der Mieter bestätigt, dass er den Mietwagen in einwandfreiem Zustand übernommen hat, sofern nicht auf der Vorderseite bzw. Fahrzeugübergabeprotokoll ein abweichender Zustand beschrieben bzw. vermerkt ist. Der Mieter bestätigt ebenso, dass der Transporter mit entsprechenden Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b) Gefahrenübergang: Sobald der Mieter die Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere ausgehändigt erhalten hat und das Übernahmeprotokoll von ihm sowie dem Vermieter unterzeichnet wurde, geht die Gefahr auf den Mieter über.
c) Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bzw. Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Wird diese nicht erteilt oder nicht eingeholt, ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens auf der Grundlage der auf der Vorderseite genannten Preise bzw. der in Bezug genommenen Preisliste zu berechnen.
d) Nach Beendigung des Mietvertrages oder bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
3. Nutzung des Mietfahrzeuges
a) Der Mieter und jeder Fahrer des Race-Support Fahrzeuges muss mindestens 25 Jahre alt sein und, wenn es sich nicht mehr um einen Führerschein auf Probe handelt. Grundsätzlich ist ein Führerschein der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse erforderlich. Generell akzeptiert werden Führerscheine aus folgenden EU Mitgliedsstaaten: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Spanien, Niederlande, Belgien, Schweden, Polen, Österreich, Dänemark, Griechenland, Finnland, Portugal, Irland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Luxemburg, Litauen, Zypern, Lettland, Estland und Malta, sowie der Schweiz (inkl. Lichtenstein), Kroatien und Norwegen. Eine ausländische Fahrerlaubnis wird nicht anerkannt. Eine bloße Führerscheinverlusterklärung wird nicht akzeptiert. Zuverlässig ist im Notfall eine amtliche Bestätigung, dass der Führerschein nicht entzogen wurde, sondern nur verloren ist. Diese Bescheinigung muss über die gesamte Mietdauer gültig sein. Zur Nutzung des Mietwagens ist allein die im Mietvertrag genannte Person berechtigt. Wird das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt, wird pro Tag und Mietvertrag eine
Verwaltungsgebühr berechnet. Bitte beachten Sie, dass jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
Fahrten in folgende Länder sind mit Fahrzeugen erlaubt:
Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Spanien, Niederlande, Belgien, Schweden, Polen, Öster reich, Dänemark, Griechenland, Portugal, Irland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Luxemburg, Litauen, Zypern, Lettland, Estland und Malta, sowie der Schweiz (inkl. Lichtenstein), Kroatien, Island und Norwegen.
Die Einreise auf die Balearen und Kanaren ist generell nicht gestattet. Weiterhin sind Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete generell nicht zugelassen.
Sollten Sie das Race-Support Fahrzeug trotzdem in eines der nicht zugelassenen Gebiete verbringen oder dies versuchen, so behalten wir uns das Recht vor, es von Polizei / Grenzschutz sicherstellen zu lassen, wobei wir gleichzeitig das Mietverhältnis als mit sofortiger Wirkung gekündigt betrachten. Für den gesamten entstandenen Schaden werden wir Sie sodann – unabhängig von den im Mietvertrag sonst getroffenen Vereinbarungen – haftbar machen.
b) Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietfahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
c) Mieter und Fahrer sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten.
d) Öl, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Vermieter hat dem Mieter das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand nebst Zubehör zum Gebrauch überlassen und der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug in diesem Zustand zu erhalten. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor der Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
e) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters eingeholt hat. Bei Versagen des Kilometerzählers, der plombiert ist, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Anderenfalls oder bei Verletzung der Plombe erfolgt eine Berechnung auf der Grundlage von 1.000 Fahrkilometern pro Tag, wobei beide Vertragsparteien das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen aber vom Fahrtstreckenmesser nicht angezeigten Kilometern nachzuweisen.
Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
4. Rückgabe des Race-Support Fahrzeugs
Das Race-Support Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit immer an der Anmietstation, an der das Fahrzeug in Empfang genommen wurde, während der vereinbarten Zeit des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht an der Anmietstation, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Die Rückgabe des Race-Support Fahrzeugs wird unter Verwendung des Vordruckes Fahrzeugübernahmeprotokoll der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich etwaiger Schäden sowie Datum, Uhrzeit und Kilometerstand bei der Rückgabe aufgenommen und durch Unterschriftsleistung des Mieters sowie des Vermieters bestätigt. Erst mit Unterzeichnung dieses Fahrzeugübernahmeprotokolls durch den Vermieter gilt das Race-Support Fahrzeug als zurückgegeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf oder vor dem Betriebsgelände des Vermieters abstellt und die Fahrzeugpapiere und - schlüssel in den Briefkasten des Vermieters einwirft, so gilt das Fahrzeug hiermit noch nicht als an den Vermieter zurückgegeben. Erst mit Rückgabe des Fahrzeugs, wie zuvor beschrieben, geht die Gefahr wieder auf den Vermieter über. Für Schäden und Verlust, die im Zeitpunkt zwischen Abstellen des Fahrzeugs durch den Mieter und der Möglichkeit der Begutachtung des Fahrzeugs durch den Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich im Rahmen der üblichen Bestimmungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen. Die üblichen Geschäftszeiten des Vermieters sind durch Aushang im Geschäftsbetrieb selbst bekannt gegeben und dem Mieter zur Kenntnis gebracht worden.
5. Versicherungsschutz
Die Fahrzeuge haben einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens € 10 Millionen (bei Personenschäden bis € 7,5 Mio. je Person). Bei derartigen Schäden haftet der Mieter bis zur Höhe der vereinbarten Haftungsreduzierung. Es wird darauf hingewiesen, dass bei unerlaubter Fahrt in die unter 3.a) aufgeführten Länder keine Haftungsreduzierung gewährt wird bzw. kein Versicherungsschutz besteht. Bei vereinbarter Insassen – Unfallversicherung gelten folgende Leistungen: Tod € 10.000,-, Invalidität € 20.000,- gem. dem Pauschalsystem.
6. Verhalten des Mieters bei Unfall und / oder Schäden
Bei Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. das Race-Support Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall / Schadensfall / Diebstahl Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter hat darauf zu bestehen, dass jeglicher Unfall bzw. jegliche Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Generell sind Mieter und Fahrer verpflichtet alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Herganges gehört. Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und / oder schuldanerkennende Handlungen bzw. entsprechend ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 48 Stunden nach dem Schadenereignis, einen detaillierten Unfallbericht / Schadenanzeige unter Verwendung des Vordruckes Unfallbericht / Schadenanzeige zu erstellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Vermieter in Höhe von 100,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Weitergehende Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bleiben hiervon unberührt ( z.B. Verlust des Versicherungsschutzes ). Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden, sofern nicht der oben genannte Fall des Bagatellschadens vorliegt, in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.
7. Haftung des Mieters bei Schäden und Haftungsreduzierung
Der Mieter haftet für alle Fahrzeugschäden und sonstigen rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Nachteile, die dem Vermieter während der Mietzeit des Mieters entstehen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet somit nicht nur für Fahrzeugschäden und die vorbeschriebenen etwaigen Nachteile des Vermieters, sondern auch für Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachtenkosten und Mietausfall. Als Mietausfall ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Die Geltendmachung weitergehender, hier nicht explicit erwähnter Schadenersatzansprüche, bleibt dem Vermieter vorbehalten.
Der Mieter kann die Haftung für Fahrzeugschäden durch Vereinbarung einer Haftungsreduzierung beschränken. Es gilt insoweit der vereinbarte Umfang der Schadenhaftung bzw. die auf dem Mietvertrag vereinbarte Haftungsreduzierung je Schadensfall.
Trotz einer vereinbarten Haftungsbeschränkung bzw. Reduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden wenn er bzw. sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt auch das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach usw.) und Bussen, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe- und breite) beruhen, haftet der Mieter in voller Höhe, auch für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen. Ebenfalls haftet der Mieter für reine Reifenschäden, maximal bis zur Höhe der vereinbarten Haftungsreduzierung.
Der Mieter haftet auch in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden wenn er bzw. sie gegen Ziffer 3 (Nutzung des Mietfahrzeuges) und / oder Ziffer 6 (Verhalten des Mieters bei Unfall und / oder Schäden) verstoßen hat. Dies gilt insbesondere für den Fall der Nichthinzuziehung der Polizei in einem Unfall bzw. Schadenfalle. Der Mieter hat darauf zu bestehen, dass jeglicher Unfall bzw. jegliche Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Mietvertrages und Zahlung der entsprechenden Tagesgebühr zur Haftungsreduzierung gemäß der jeweils gültigen oder vereinbarten Preisliste. Telefonische Vereinbarungen zur Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
8. Fälligkeit / Zahlung
a) Der Mietpreis schließt Kfz – Steuern, Haftpflicht- Versicherung und Öl ein.
b) Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
c) Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch Punkt 3e).
d) Die Mietwagenkosten sind entsprechend dem Zahlungsziel der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Die Anzahlung von ca. 30% des Rechnungsbetrages ist innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluß auf das Konto des Vermieters zu leisten. Die Restzahlung ist ebenfalls unaufgefordert 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters zu leisten. Bei Verzug des Mieters werden Mahngebühren sowie Verzugszinsen berechnet. Scheck- und Lastschrift oder Kreditkartenzahlung sind nicht möglich.
e) Bei Rücktritt vom Mietvertrag innerhalb von 4 Wochen vor geplantem Erstmietungstag gilt die geleistete Anzahlung in Höhe von ca. 30% als Ausfallentschädigung. Bei Rücktritt von mehr als 4 Wochen vor dem Erstanmietungstag ist eine Ausfallentschädigung von 10% des Rechnungsbetrags mindest 50 Euro zu leisten.
f) Der Mieter ist verpflichtet mindestens 5 Digitalbilder dem Vermieter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Motiv ist frei wählbar, es sollte der Race-Support Bus, Landschaft, Reiseort und Personen zu zu ordnen sein. Bei Nicht-Einhaltung erfolgt ein Abzug der Kaution gemäß aktuellem Preisverzeichnis.
Die Mieter tritt alle Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte ab, insbesondere die zur Vermarktung auf der www.race-support.de Seite aufgeführten Referenzen.
g) Sofern als Zahlart für Sicherheitsleistung (Kaution) die Überweisung gewählt wird, ist diese separat zu leisten oder als solche zu kennzeichnen. Hierbei ist die Bankverbindung für die Rücküberweisung nach Beendigung des Mietverhältnisses anzugeben. Der Vermieter überweist diese spätestens 7 Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs.
h) Pauschaltarife haben nur Gültigkeit bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatum. Wird das Fahrzeug länger genutzt, so gilt der Tages- und Kilometerpreis der Preisliste für unautorisierte Mietverlängerung als vereinbart, die zum ursprünglich vereinbarten Rückgabedatum Gültigkeit hatte.
9. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Race-Support Fahrzeugs beginnt der Lauf der Verjährung in Fällen in denen der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens beginnt der Lauf der Verjährungsfrist jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
10. Haftungsfreiheit des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Grundsätzlich ist generell jegliche Haftung des Vermieters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern dies keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
11. Persönliche Daten und Datenspeicherung
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten durch den Vermieter in eine Warndatei weitergegeben werden.
12. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages bzw. der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen nichtig oder teilnichtig sein, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr vereinbaren die Parteien die nichtige bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die wirtschaftlich der nichtigen oder teilnichtigen am nächsten kommt. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgeblich. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
13. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters in Köln-Holweide. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen anderen Föllen ist Gerichtsstand der Sitz des Mieters.